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L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte TirolNorm
GdSanG Tir 1952 §42 Abs2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. H B in T, vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. November 2017, Zl. LVwG-2017/24/2309-1, betreffend Übertretungen des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 23. August 2017, der Revisionswerber der Übertretung des § 42 Abs. 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes in sechs Fällen schuldig erkannt, weil er es in seiner Funktion als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Bestattungsanstalt X., die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt KG mit Sitz in I. sei, zu verantworten habe, dass die letztgenannte Gesellschaft zu näher genannten Zeiten zwischen 18. November 2014 und 10. Dezember 2014 Leichen von I. (Tirol) nach Salzburg ohne die dafür erforderliche Bewilligung (Leichenpass) überführt habe. Gemäß § 50 leg. cit. wurde über den Revisionswerber für jede dieser sechs Übertretungen eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss 27.11.2018, E 4268/2017-10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Der Revisionswerber erhob daraufhin die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Die belangte Behörde und die Tiroler Landesregierung erstatteten eine Revisionsbeantwortung. Darin wird insbesondere unter Hinweis auf § 25a Abs. 4 VwGG die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision und der Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.
5 Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache nicht zulässig, wenn (Z 1) eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
6 Im vorliegenden Fall ist die Revision aufgrund der letztgenannten Bestimmung, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend vorbringt, absolut unzulässig:
7 § 50 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, sah zwar in der zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten geltenden (und im angefochtenen Erkenntnis zitierten) Fassung für Übertretungen dieses Gesetzes die Ahndung mit Geldstrafe bis zu EUR 218,-- "oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden" vor.
8 Hingegen sah § 50 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (nach der Aktenlage: 10. November 2017) maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 26/2017 für Übertretungen dieses Gesetzes ausschließlich Geldstrafen bis zu EUR 218,--, jedoch keine (primäre) Freiheitsstrafe vor.
9 Gemäß § 1 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
10 Die bis zur letztgenannten Novelle erfolgte Einschränkung des Günstigkeitsprinzips auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht ist weggefallen (vgl. die Erläuterungen 2009 Blg. NR XXIV. GP, Seite 18, sowie VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051), sodass auch das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung günstigere Recht beachtlich ist. 11 Als günstigeres Recht iSd § 1 Abs. 2 VStG war für die gegenständlich zur Last gelegte Übertretung des § 42 Abs. 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Strafnorm des § 50 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017 maßgebend, weil nach dieser Rechtslage ausschließlich eine Geldstrafe bis zu EUR 218,--, aber keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009). Daran ändert die insoweit unzutreffende bzw. unvollständige Wiedergabe der Strafnorm im angefochtenen Erkenntnis nichts.
12 Der Tatbestand des § 25a Abs. 4 VwGG ist somit hinsichtlich jeder der gegenständlichen Übertretungen, für welche jeweils eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt wurde, erfüllt (vgl. dazu auch jenen den Revisionswerber betreffenden Beschluss VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0290).
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
14 Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201
4.
Wien, am 21. Mai 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110017.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019