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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des M in M, vertreten durch Winfried Schöttler, Rechtsanwalt in D- 80796 München, Elisabethstraße 35, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2018, Zl. KLVwG- 2203/3/2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Strafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 22 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020113.L00Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018