TE Vwgh Beschluss 2018/10/22 Ra 2018/16/0152

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des W H in B, Deutschland, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 1. Juni 2018, Zl. LVwG-1-757/2017-R16, betreffend Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde.

2 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 EUR geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 50 EUR verhängt.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0131). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen.

4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können.

Wien, am 22. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160152.L00

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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