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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LSicherheitsG Vlbg 1987 §15 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Antrag der R A K in G, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. September 2018, Zlen. LVwG-1-407/2018-R10, LVwG-1-408/2018-R10, betreffend Verspätung eines Einspruches betreffend Übertretung des SPG und des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN).
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.
3 Die Bestimmung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
4 Auch § 15 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. Geldstrafe bis EUR 700,--). Ebenso wurde betreffend diese Übertretung eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
5 Die Revision ist daher im Hinblick auf beide Übertretungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.
6 Daraus folgt, dass die Antragstellerin keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG erleiden konnte, sodass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0290).
Wien, am 10. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010488.L00Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019