TE Vwgh Beschluss 2018/12/10 Ra 2018/01/0488

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
beobachten
merken

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

LSicherheitsG Vlbg 1987 §15 Abs1 lita;
LSicherheitsG Vlbg 1987 §15 Abs2 lita;
SPG 1991 §82 Abs1;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Antrag der R A K in G, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. September 2018, Zlen. LVwG-1-407/2018-R10, LVwG-1-408/2018-R10, betreffend Verspätung eines Einspruches betreffend Übertretung des SPG und des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN).

2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.

3 Die Bestimmung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.

4 Auch § 15 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. Geldstrafe bis EUR 700,--). Ebenso wurde betreffend diese Übertretung eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.

5 Die Revision ist daher im Hinblick auf beide Übertretungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.

6 Daraus folgt, dass die Antragstellerin keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG erleiden konnte, sodass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0290).

Wien, am 10. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010488.L00

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten