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L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte TirolNorm
GdSanG Tir 1952 §42 Abs2Rechtssatz
Als günstigeres Recht iSd § 1 Abs. 2 VStG war für die gegenständlich zur Last gelegte Übertretung des § 42 Abs. 2 Tir GdSanG 1952 die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Strafnorm des § 50 Tir GdSanG 1952 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017 maßgebend, weil nach dieser Rechtslage ausschließlich eine Geldstrafe bis zu EUR 218,--, aber keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110017.L01Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019