TE Vwgh Beschluss 2018/9/26 Ra 2017/02/0270

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des L in L, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. August 2016, Zl. KLVwG-1114-1116/9/2016, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hermagor), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretungen 1.) und 2.) des § 20 Abs. 2 StVO, sowie 3.) des § 7 Abs. 1 StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen von 1.) und 2.) jeweils EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen), sowie 3.) EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0131).

4 Auch die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vermag nicht die Zulässigkeit der Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0105).

5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020270.L00

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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