TE Vwgh Beschluss 2018/7/6 Ra 2017/02/0182

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §15 Abs3;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des H in R, vertreten durch Heinzle | Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Juni 2017, Zl. LVwG-601888/2/SE, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Februar 2017 wegen Übertretungen der §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a und 15 Abs. 3 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen zwischen EUR 50,- und EUR 90,- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 14 Stunden und 26 Stunden verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnormen EUR 726,- beträgt.

4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. April 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung als unbegründet abgewiesen.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

6 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 3.12.2015, Ra 2015/02/0219, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages davon erfasst ist.

8 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020182.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten