TE Vwgh Beschluss 2018/12/5 Ra 2018/01/0450

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;

Norm

VerG 2002 §18 Abs3;
VerG 2002 §31;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision der Y A in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28. August 2018, Zl. LVwG-1-431/2018-R17, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit der Übertretung des Vereinsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

3 Der revisionsgegenständlichen Nicht-Stattgabe des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Bestrafung nach § 31 iVm § 18 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 zu Grunde. Über die Revisionswerberin war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. Juli 2018 bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 218,- (im Wiederholungsfall höchstens EUR 726,-) eine Geldstrafe von EUR 100,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt worden. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (z.B. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).

4 Die Revision war daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 11.12.2017, Ra 2017/02/0256). Wien, am 5. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010450.L00

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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