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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MeldeG 1991 §22 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Ing. H P in H, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-2241/001-2017, betreffend Übertretung nach dem Meldegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. September 2017 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe an einer näher genannten Wohnung Unterkunft genommen und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Er habe dadurch die ihn gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG treffende Meldepflicht verletzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (1.), der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu einem Kostenbeitrag verpflichtet (2.) und die Revision gemäß § 25a VwGVG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (2.).
3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
4 Bei der im Sinne der Z 1 in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, mwN).
5 Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen, wer ua. die ihn treffende Meldepflicht nach § 3 MeldeG nicht erfüllt.
6 Die Möglichkeit der Verhängung einer 750,-- Euro übersteigenden Geldstrafe ist gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG demnach nur für den "Wiederholungsfall" einer der dort normierten Übertretungen vorgesehen.
7 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses lag der Bestrafung des Revisionswerbers kein derartiger Wiederholungsfall zu Grunde, was die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. zur vergleichbaren Problematik der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach § 81 Abs. 1 sowie § 82 Abs. 1 SPG etwa VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, bzw. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, und 27.11.2018, Ra 2018/01/0482).
8 Die vorliegende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - als unzulässig.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010507.L00Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019