TE Vwgh Beschluss 2018/10/15 Ra 2018/02/0295

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des W in P, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juli 2018, Zl. LVwG-602315/10/Py/PP, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung 1. des § 16 Abs. 2 lit. b StVO sowie 2. des § 38 Abs. 1 lit. a StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) zu 1. sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) zu

2. verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0064; 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, jeweils mwN).

Wien, am 15. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020295.L00

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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