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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren TirolNorm
ParkabgabeG Tir 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des M J in B, vertreten durch Dr. Karl Hepperger in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. März 2019, Zl. LVwG- 2019/17/0427-1, betreffend Übertretung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Dem angefochtenen Beschluss liegt eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, welche mit einer Geldstrafe bis 370 EUR geahndet wird, zugrunde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe iHv 100 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv 10 EUR auferlegt.
4 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 nicht vorgesehen.
5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160112.L00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019