TE Vwgh Beschluss 2018/11/28 Ra 2018/01/0487

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §82 Abs1;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des K G in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. September 2018, Zl. LVwG-700406/20/MB, betreffend Wiedereinsetzung betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz SPG als unbegründet abgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.).

2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

3 Die Bestimmung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174, mwN).

4 Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages davon erfasst ist (vgl. VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0182).

6 Die Revision ist daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010487.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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