Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, von der ihm im Wintersemester 2000/01 ausbezahlten Studienbeihilfe EUR 180,-- sowie die ihm im Sommersemester 2001 ausbezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 1.636,59, somit insgesamt EUR 1.816,59 zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 2000/01 das St... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung72/14 Hochschülerschaft
Norm: HSG 1998 §29 Abs2 idF 2001/I/018;HSG 1998 §29 Abs4 idF 2001/I/018;StudFG 1992 §49 Abs1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z6;UniStEV 1997 §5 Abs1;UniStEV 1997 §5 Abs2;UniStG 1997 §52 Abs2 idF 1999/I/038;
Rechtssatz: Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums gemäß § 5 Abs. 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1993 Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien. Auf Grund seines Antrages vom 30. März 1993 wurde ihm für das Sommersemester 1993 und das Wintersemester 1993/94 durch zehn Monate Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 6.060,-- ausbezahlt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des dritten inskribierten Semesters den für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung erforderlichen Studienerfolg nic... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §27 Abs5 lita;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1985, Zl. 85/12/0035, ist nicht zu entnehmen, dass "Nachweis" im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 als "Erbringung des Prüfungserfolges" zu verstehen wäre. In dieser Entscheidung, die zur Zuerkennung eines Begabtenstipendiums erg... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 16.12.1998, 98/12/0240, ausgeführt, dass die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist des § 39 Abs. 2 StudFG 1992 erfolgten) Vorlage der Nachweise eines günstigen Studienerfolges den dem materiellen Recht zugeordneten Rückforderungsanspru... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art140 Abs1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0301, ausgesprochen hat, dass § 51 Abs. 1 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die §§ 48 Abs. 1 und 2 sowie 51 Abs. 1 Z. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 71.800,-- binnen vier Wochen bei sonstiger Vollstreckung zurückzuzahlen. Nach der Begründung: habe die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1998 und im Wintersem... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §20 Abs1;StudFG 1992 §48 Abs2;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Der Zweck der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs 1 Z 5 StudFG 1992 liegt darin, Studenten ohne angemessenen Studienfortgang von der Gewährung von Förderung umfassend auszuschließen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl 95/12/007... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 1999/2000 an der Universität Wien das Studium der Studienrichtungen Publizistik und Theaterwissenschaften auf. Sie bezog Studienbeihilfe. Im Sommersemester 2000 wechselte sie von der Studienrichtung Theaterwissenschaften auf die Studienrichtung Germanistik (Deutsche Philologie). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 wurde die... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §50 Abs2 Z3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3;UniStG 1997 §32;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass der Wechsel der zweiten Studienrichtung bei kombinationspflichtigen Studien die "Au... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §50 Abs2 Z3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Das StudFG 1992 enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs 3 lit a StudFG 1983 und in der... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester (WS) 1998/99 ihr Studium der Biologie an der Universität Wien. Auf Grund ihres Antrages vom 5. Oktober 1998 wurde ihr von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid für das Studienjahr 1998/99 Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) gewährt und in diese... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §48 Abs1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (= Antragsfrist im Sinn des § 48 Abs. 1 StudFG 1992 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992) reicht aus, auch die volle Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 auszuschließen... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §49 Abs1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Für den Vorrang der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992 vor anderen Tatbeständen, deren Anwendbarkeit nach dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt in Betracht kommt (hier: vor Z. 5), findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt. Selbst wenn daher die Voraussetzungen für di... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtu... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Eine Verpflichtung der Behörde, im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3 Z. 1 StudFG 1992 mit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 zuzuwarten, besteht nach dem Gesetz nicht. Sollte sich allerdings das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 51 Abs.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/12/0240 E 16. Dezember 1998 RS 1 Stammrechtssatz Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Insta... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 (volle Rückzahlungsverpflichtung) setzt voraus, dass die erforderlichen Studiennachweise nicht spätestens innerhalb der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werden. Europe... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
Rechtssatz: § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der e... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X05 Im RIS seit 02.04.2001 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88 Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 6. September 1993 der Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom 15. Oktober 1993, Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat. Laut Aktenverm... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56StudFG 1992 §50 Abs1 Z4StudFG 1992 §51 Abs1StudFG 1992 §70 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/24 90/12/0255 1 Stammrechtssatz Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1988/89 die Studienrichtung Russisch und Polnisch an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 sowie vom 16. November 1993 gewährte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von S 9.000,-- für das Studienjahr 1992/93 bzw. S 6.700,-- für das Studienjahr 1993/94 sowie jeweils Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von S 300,-- pro Monat. In dem dem Studienjahr 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51 Abs2;StudFG 1992 §51;VwRallg;
Rechtssatz: Aus der Systematik des § 51 StudFG 1992 ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;VwRallg;
Rechtssatz: Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetz... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art11 Abs2;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art18 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51;
Rechtssatz: Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 41 Abs 1, § 49 und § 51 StudFG 1992 im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG. Was zur Klärung des maßgebendes Sachverhaltes gehört, bestimmt sich nach d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte61/01 Familienlastenausgleich62 Arbeitsmarktverwaltung63/02 Gehaltsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze67 Versorgungsrecht72/13 Studienförderung
Norm: AlVG 1977;BSVG;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;FamLAG 1967;GehG 1956 §13a;HVG §58 Abs1;KOVG 1957 §54 Abs1;PG 1965 §39;StGG Art2;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §41 Abs2;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
Rechtssatz: Das StudFG 1992 enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §59 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;StudFG 1992 §6;
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintri... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51 Abs2;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
Rechtssatz: § 51 Abs 2 StudFG 1992 läßt sich nicht entnehmen, daß die Unterlassung einer allenfalls möglichen Aufrechnung mit einem bestehenden Anspruch die Rückzahlungspflicht ausschließt. Der zweite Satz des § 51 Abs 2 StudFG 1992 läßt nämlich völlig offen, aus welchem Grund die Aufrechnung nicht ... mehr lesen...