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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §50 Abs2 Z3;Rechtssatz
Das StudFG 1992 enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs 3 lit a StudFG 1983 und in der Folge zum StudFG 1992 (vgl die hg Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl 89/12/0175, vom 2. September 1998, Zl 98/12/0163, und vom 8. Jänner 2001, Zl 2000/12/0053) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100144.X01Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012