TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/8 2000/12/0301

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs2;
StudFG 1992 §48 Abs1;
StudFG 1992 §49 Abs1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der L in S, vertreten durch Dr. Alexander Riel, Rechtsanwalt in Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. August 2000, Zl. 54.012/11-VII/D/4a/2000, betreffend Rückzahlung der Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 1 Z. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester (WS) 1998/99 ihr Studium der Biologie an der Universität Wien. Auf Grund ihres Antrages vom 5. Oktober 1998 wurde ihr von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid für das Studienjahr 1998/99 Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) gewährt und in diesem Zeitraum insgesamt S 38.780,-- ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 verpflichtete die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der gesamten ihr im Studienjahr 1998/99 ausbezahlten Studienbeihilfe. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Antragsfrist im dritten Semester (= bis 15. Dezember 1999) den erforderlichen Nachweis zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht erbracht habe.

Mit ihrer Vorstellung legte die Beschwerdeführerin Prüfungszeugnisse im Ausmaß von 4 Wochenstunden vor und machte geltend, dass sie zwei weitere Prüfungen im Ausmaß von fünf Semesterwochenstunden nicht mit positivem Erfolg habe absolvieren können. Dies deshalb, weil sie genötigt gewesen sei, wegen der Krankheit ihrer Mutter die Pflege ihrer vier jüngeren Geschwister zu übernehmen.

Die Studienbeihilfenbehörde wies die Vorstellung mit Vorentscheidung ab, der auf Grund eines Vorlageantrages befasste Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende der Universität Wien wies die Vorstellung mit Bescheid vom 17. Juli 2000 ab.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 2000 gemäß § 48 Abs. 1 und 2 und § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete dies nach Darstellung des obigen Sachverhaltes und Wiedergabe der im Spruch genannten Bestimmungen des StudFG 1992 im Wesentlichen damit, es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin insgesamt lediglich Prüfungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden aus der von ihr betriebenen Studienrichtung in den beiden ersten Semestern mit Erfolg habe absolvieren können. Der nach zwei Semestern der Studienrichtung Biologie an der Universität Wien zu erbringende Studiennachweis umfasse für den Weiterbezug von Studienbeihilfe 20 Semesterstunden; zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung sei ein Studiennachweis für das halbe Stundenausmaß, also für 10 Semesterstunden, vorzulegen. Die sich aus dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt ergebende Rechtsfolge sei im StudFG 1992 klar geregelt. Ohne Rücksicht auf die Gründe, die zur Nichterbringung des Studienerfolges geführt haben, sei bei einem Studienerfolg, der nicht einmal die Hälfte des für den Weiterbezug erforderlichen Ausmaßes erreicht habe, die Rückzahlung der gesamten ausbezahlten Studienbeihilfe vorgesehen. Diese strikte Regelung treffe das StudFG 1992 deshalb, weil die Studienbeihilfe in den ersten beiden Semestern gleichsam als Vorschuss für künftige Studienleistungen gewährt werde. Für den Fall, dass der günstige Studienerfolg, der ansonsten im Vorhinein zu erbringen sei, nicht im Nachhinein die Gewährung der Studienbeihilfe rechtfertige, sei als zwingende Folge die Rückzahlung der Studienbeihilfe vorgesehen. Die Behörden könnten davon nicht absehen. Die Gründe, die zum Fehlen des erforderlichen Studienerfolges geführt hätten, seien dabei ohne Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 23/1999 anzuwenden. Paragraphenbezeichnungen beziehen sich, soweit die Rechtsquelle nicht ausdrücklich angeführt wird, auf dieses Gesetz.

Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 sind Anträge (für Studienbeihilfen) im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.

§ 48 (der Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, die Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994) lautet:

"Nachweise

§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.

(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat."

§ 20 legt den an Universitäten zu erbringenden Studienerfolg näher fest. Nach Abs. 1 Z. 2 ist u.a. nach den ersten beiden Semestern insgesamt der Nachweis eines günstigen Studienerfolges durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht - und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß zu erbringen. Der Umfang des Nachweises wird für nach dem UniStG eingerichteten Studien sowie Doktoratsstudien in Abs. 3, für nach dem AHStG eingerichtete Studienrichtungen im Abs. 4 des § 20 näher geregelt.

§ 49 der das "Ruhen des Anspruches" regelt, lautet auszugsweise (Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 23/1999):

"(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten."

§ 51 lautet auszugsweise (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994):

"Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1.

Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2.

Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

              3.              Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

              4.              Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

              5.              den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

              6.              den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

(2) ...

(3) Im Fall des Abs. 1 Z. 5 und 6 ist die Rückforderung bis auf 10 %, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn die Studierenden

1. ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweisen oder

2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.

(4) ..."

II. Beschwerdeausführungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, entgegen den Bestimmungen der §§ 48 Abs. 1 und 2 und 51 Abs. 1 Z. 5 die im Studienjahr 1998/1999 ausbezahlte Studienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen, verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie zunächst vor, dass sie bemüht gewesen sei, ihr Studium der Biologie zielstrebig zu betreiben. Als Leistungsnachweis habe sie der Studienbeihilfenbehörde Prüfungszeugnisse im Ausmaß von 4 Wochenstunden vorlegen können. Unglücklicherweise sei im Studienjahr 1998/1999 ihre Mutter schwer erkrankt. Ihre Mutter habe noch vier Kinder; die Beschwerdeführerin sei die Älteste. Da ihre Mutter auf Grund ihrer Krankheit nicht mehr die Betreuung ihrer jüngeren Kinder habe übernehmen können, habe sich die Beschwerdeführerin neben dem Studium um ihre vier jüngeren Geschwister kümmern müssen. Obwohl sie weiter gelernt habe und zu den vorgeschriebenen Prüfungen angetreten sei, habe sie zwei weitere Prüfungen im Ausmaß von 5 Semesterwochenstunden nicht mit positivem Erfolg absolvieren können. Sie sei nicht das ganze Jahr über ununterbrochen an der zielstrebigen Fortsetzung ihres Studiums gehindert gewesen; sie habe ihr Studium auch nicht unterbrochen, sondern trotz der für sie nicht sehr leicht zu bewältigenden Situation ihr Möglichstes gegeben. Es habe nur einige Monate während des Studienjahres 1998/1999 gegeben, in denen die Beschwerdeführerin wegen der Akutheit der Erkrankung ihrer Mutter und der auf ihr lastenden Betreuung ihrer Geschwister überwiegend behindert gewesen sei, ihr Studium zielstrebig zu fortzusetzen. Keinesfalls habe das aber für das gesamte Studienjahr gegolten. Die belangte Behörde sei schon deshalb nicht berechtigt gewesen, von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der gesamten Studienbeihilfe zu fordern. Sie hätte vielmehr nur jene Studienbeihilfenbeträge zurückverlangen dürfen, die von ihr während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt worden seien. Dies seien aber nur die wenigen Monate gewesen, in denen die Beschwerdeführerin überwiegend an der Betreibung ihres Studiums gehindert gewesen sei. Das Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung zur Meldung des Ruhens könne ihr wegen der Unkenntnis dieser Verwaltungsvorschrift nicht vorgeworfen werden. Ohne Kenntnis dieser Rechtsvorschrift habe sie das Unerlaubte ihrer Handlung nicht einsehen können.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rückforderungsanspruch nach § 51 im Ergebnis eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992 ist, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde /zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall diese Behörde in erster Instanz zuständig (vgl. dazu mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 98/12/0240, zum § 51 Abs. 1 Z. 4 aF = Z. 5 nF).

Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 5 (volle Rückzahlungsverpflichtung) setzt voraus, dass die erforderlichen Studiennachweise nicht spätestens innerhalb der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist nach § 39 Abs. 2 der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Verweis in § 51 Abs. 1 Z. 5 auf § 48 Abs. 2 auch den Abs. 1 dieser Bestimmung mitumfasst, weil § 48 Abs. 2 ausdrücklich an seinem Absatz 1 anknüpft. Zum anderen ist dies auch aus § 51 Abs. 3 Z. 2 (reduzierte Rückzahlungsverpflichtung) zu schließen, weil die Vorlage nach Ablauf der Antragfrist eine Voraussetzung für die bloß reduzierte Rückzahlungsverpflichtung ist.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 51 Abs. 3 Z. 2 ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine weitere Rückwirkung für die Auslegung des § 51 Abs. 1 Z. 5: Der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (= Antragsfrist im Sinn des § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2) reicht aus, auch die volle Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 auszuschließen, sofern die Nachweise nur rechtzeitig innerhalb dieser Frist vorgelegt wurden. Nur wenn letzteres nicht der Fall ist, kommt es zur reduzierten Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 3 Z. 2, wobei ein Endtermin für die "verspätete" Vorlage im Gesetz nicht enthalten ist (ob sich ein solcher aus allgemeinen Überlegungen ergibt, kann hier dahingestellt bleiben). Ungeachtet der "Ausdehnung" der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise (für beide Rückzahlungstatbestände nach § 51 Abs. 1 Z. 5 und § 51 Abs. 3 Z. 2) bis in das dritte Semester hinein, unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich dabei um Prüfungsnachweise über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Wahl- und Pflichtfächern handeln muss, die (nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften) bereits während der ersten beiden Semester (des ersten Studienabschnittes) abgelegt werden können.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das für die von der Beschwerdeführerin an der Universität Wien betriebene Studienrichtung Biologie im Studienjahr 1998/1999 für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nach § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z. 5 erforderliche Stundenausmaß für positive Prüfungsnachweise zehn Semesterwochenstunden betragen hat und sie Studiennachweise in diesem Umfang jedenfalls nicht während der für die Vorlage vorgesehenen Frist, d.h. bis zum Ablauf der auf das zweite Semester, in dem sie zur Studienrichtung Biologie an der Universität Wien zugelassen war, folgenden Antragfrist nach § 39 Abs. 2 (= 15. Dezember 1999) der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt hat. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 5 kommt daher im Beschwerdefall in Betracht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die von ihr geltend gemachte Anwendung der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 für trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlte Beträge der Studienbeihilfe dem im Beschwerdefall in Betracht kommenden Tatbestand nach Z. 5 vorgeht. Für den Vorrang der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 vor anderen Tatbeständen, deren Anwendbarkeit nach dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt in Betracht kommt (hier: vor Z. 5), findet sich aber nicht der geringste Anhaltspunkt. Selbst wenn daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit einem Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 (hier: Behinderungstatbestand) gegeben sein sollten, schlösse dies die Anwendbarkeit der (weiterreichenden) Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 nicht aus. Damit geht auch der zweite Beschwerdeeinwand, der auf dem Ruhenstatbestand aufbaut, ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausschließt (vgl. dazu mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0074 = Slg. NF Nr. 14.312 A)

§ 51 Abs. 1 Z. 5 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben wird, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht (hier: die Zulassung zum gewünschten Studium wegen Erfüllung der dafür nach dem UniStG in Verbindung mit dem besonderen Studienrecht vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen) und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0074 = Slg. NF Nr. 14.312 A). Dieses (durch § 51 Abs. 1 Z. 5 sanktionierte) Erfordernis ist daher - wie dies Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 2. Auflage - in ihrer Kommentierung des § 48 auf Seite 150 zutreffend ausgeführt haben, eine Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen.

Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (vgl. z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach § 48 Abs. 2 für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; die Erweiterung der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise; die Sonderregelung des § 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z. 6 bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester, die das Ausmaß der für den Ausschluss der Rückzahlungspflicht erforderlichen Studienerfolgsnachweise weiter absenkt; die Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Falle des gemeldeten Ruhens und die damit verbundene Reduktion einer allfälligen Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 1 Z. 5; die Reduzierung der Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 3), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie - wie im Beschwerdefall - Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher gegen § 51 Abs. 1 Z. 5 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu führen hätten.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass selbst bei Zutreffen der Rechtsansicht der belangten Behörde (zu § 51 Abs. 1 Z. 5) in ihrem Fall § 51 Abs. 3 außer Betracht gelassen worden sei, auf dessen Einhaltung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch bestehe. Sie sei seitens der Studienbeihilfenbehörde nie auf die enorme Verringerung der Rückzahlung hingewiesen worden. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, die Möglichkeiten der Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung offen zu legen, damit die Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise hätte nachbringen können.

3.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach dem unbestrittenen Sachverhalt kommt im Beschwerdefall von vornherein nur § 51 Abs. 3 Z. 1 in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat zwar nach ihrem Vorbringen erst mit der Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Februar 2000 (und daher nach Ablauf der Antragsfrist nach § 39 Abs. 2 = 15. Dezember 1999) Nachweise im Sinne des § 48 Abs. 2 (im für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht ausreichendem Ausmass) vorgelegt. Dass sie bis zum Ende dieser Frist derartige Leistungsnachweise erworben hat, deren bloße Vorlage in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren mangels einer hinreichenden Aufklärung seitens der Behörde unterblieben sei, hat sie (auch in ihrer Beschwerde) nicht behauptet.

Was § 51 Abs. 3 Z. 1 betrifft, ist der Zeitpunkt, bis zu dem der dort für die Verringerung der Rückzahlungspflicht vorgesehene Nachweis des günstigen Studienerfolges (im vollen Ausmaß für das dritte und vierte Semester des Studiums der Beschwerdeführerin) erbracht werden konnte, erst mit dem Ende der Antragsfrist im fünften Semester des Studiums der Beschwerdeführerin d.h. am 15. Dezember 2000 (falls entsprechende Meldungen der Fortsetzung des Studiums für das WS 1999/2000 und das SS 2000 vorliegen) abgelaufen und diese Frist daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2000 noch offen gewesen. Eine Verpflichtung der Behörde, im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3 Z. 1 mit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides nach § 51 Abs. 1 Z. 5 zuzuwarten, besteht nach dem Gesetz nicht. Sollte sich allerdings das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3 Z. 1 erst nach Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides nach § 51 Abs. 1 Z. 5 ergeben, wird die Rückzahlungsverpflichtung wegen des geänderten Sachverhaltes neu zu bestimmen sein. Zuviel eingeforderte Beträge sind dem Studierenden von der Behörde zurückzuerstatten.

Das Gesetz sieht auch keine allgemeine Aufklärungspflicht der Behörde vor, wie sie der Beschwerdeführerin offenbar in Bezug auf § 51 Abs. 3 vorschwebt.

Es liegt daher auch diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vor.

4. Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren (und ohne weiter Kosten für die Beschwerdeführerin) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2001

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X00

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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