RS Vwgh 2002/12/11 96/12/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §39 Abs2;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
StudFG 1992 §51 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 16.12.1998, 98/12/0240, ausgeführt, dass die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist des § 39 Abs. 2 StudFG 1992 erfolgten) Vorlage der Nachweise eines günstigen Studienerfolges den dem materiellen Recht zugeordneten Rückforderungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach entstehen lässt, wie sich aus § 51 Abs.1 Z 5 StudFG 1992 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 StudFG 1992 ergibt. Deshalb ist auch die Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 - in Bezug auf den Rückforderungsanspruch - eine materiellrechtliche Frist. Die Höhe des Rückforderungsanspruches hängt vom weiteren Verhalten des Studierenden ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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