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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/24 90/12/0255 1Stammrechtssatz
Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVwRallg3/4 ZuerkennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X01Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019