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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus der Systematik des § 51 StudFG 1992 ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X06Im RIS seit
18.10.2001