TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 97/12/0152

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §51 Abs1
StudFG 1992 §70

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der

Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. S in

K, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner,

Rechtsanwälte in Klagenfurt, Burggasse 25/I, gegen den Bescheid

des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom

5. März 1997, Zl. 56.036/8-I/D/7a/97, betreffend Erlöschen und

Rückforderung von Studienbeihilfe nach dem

Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der

Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution

zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88

Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten

Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde,

Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 6. September 1993 der

Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt

ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom

15. Oktober 1993, Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94

in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat.

Laut Aktenvermerk eines Organwalters dieser Behörde vom

14. Juni 1994 teilte die Beschwerdeführerin dieser Behörde

telefonisch mit, daß sie ihre letzte Prüfung am 5. Juni 1994

abgelegt habe.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten sprach die obgenannte

Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 1994 aus, daß der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1

Z. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) mit

30. Juni 1994 erloschen sei. In der Begründung wurde darauf

hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe am 5. Juni 1994 ihr

Studium an der Universität Wien mit dem Rigorosum

abgeschlossen.

In der Folge wurde auch zunächst die letzte Monatsrate der

Studienbeihilfe für Juli 1994 der Beschwerdeführerin nicht

angewiesen.

Nach einem weiteren Aktenvermerk eines Organwalters der

Studienbeihilfenbehörde erster Instanz vom 26. April 1995 habe

die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft des Dekanats

der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die letzte

Prüfung des dritten Rigorosums aber bereits am

15. Dezember 1993 absolviert.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die

Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom

9. November 1995 aus, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992

(bereits) mit 31. Dezember 1993 erloschen sei. Die für die

Monate Jänner bis Juli 1994 bezogene Studienbeihilfe in der

Höhe von S 41.230,-- sei gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.

zurückzuzahlen. In der Begründung wurde betreffend die

Feststellung des Erlöschens auf den Studienabschluß durch

Ablegung des letzten Rigorosums am 15. Dezember 1993

hingewiesen.

In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor,

ihr sei nach mehrmaliger Nachfrage von der

Studienbeihilfenbehörde bestätigt worden, daß ihr Anspruch bis

Juli 1994 auch dann aufrecht bleibe, wenn sie ihr

Medizinstudium nicht mit dem letzten Teilrigorosum, sondern mit

der Abgabe ihrer Dissertation (ein beigelegtes Zeugnis der

Erstbegutachtung der Dissertation der Beschwerdeführerin stammt

vom Juni 1994) beende. Deshalb habe sie sich entschlossen, die

letzte Teilprüfung des dritten Rigorosums bereits im

Dezember 1993 zu absolvieren, um sich gänzlich der

Fertigstellung ihrer Dissertation widmen zu können. Das

Medizinstudium setze sich aus 23 Teilprüfungen und dem Abschluß

eines Wahlfaches zusammen. Das Wahlfach könne auch durch eine

Dissertation ersetzt werden. Um ihre beruflichen

Startmöglichkeiten zu verbessern, habe sie sich zu letzterer

entschlossen. Wie vereinbart habe sie Ende Mai 1994 die Abgabe

ihrer Dissertation und den Abschluß ihres Studiums

bekanntgegeben. Daraufhin sei die Zahlung der Studienbeihilfen

mit Ende Mai (und nicht mit Ende Juli 1994) eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 wies der Senat der

Studienbeihilfenbehörde Wien für Studierende an der Universität

Wien diese Vorstellung ab. Nach der Begründung dieses

Bescheides habe sich die Beschwerdeführerin bereits im zweiten

Studienabschnitt für die Wahlfachausbildung (nach dem

Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin) angemeldet und

damit bekanntgegeben, keine Dissertation schreiben zu wollen.

Unter Berufung auf die Rechtsansicht der belangten Behörde ging

der Senat davon aus, daß für den Abschluß des Studiums der

Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der

Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation

erforderlich sei. Da die Beschwerdeführerin von dem ihr

eingeräumten Wahlrecht (hier in der Form der

Wahlfachausbildung) Gebrauch gemacht habe, habe sie ihr Studium

mit der Absolvierung des letzten Rigorosums des dritten

Studienabschnittes (Prüfung aus "Gerichtsmedizin und

Rechtskunde für Mediziner") am 15. Dezember 1993 abgeschlossen.

Daß die Beschwerdeführerin zusätzlich eine aus

studienrechtlicher Sicht nicht erforderliche Dissertation

verfaßt habe, ändere nichts daran, daß sie ihr Studium

(bereits) am 15. Dezember 1993 abgeschlossen habe.

In ihrer Berufung brachte die bereits anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin vor, sie habe auf Grund ihres

Studienfortganges ein sogenanntes Leistungsstipendium

"rechtskräftig durch Bescheid zugewiesen" erhalten; allerdings

sei die letzte monatliche Auszahlung in Höhe von S 5.890,-- im

Juni 1994 erfolgt. Das StudFG 1992 stelle nicht auf die

vorgeschriebene Prüfung, sondern ausdrücklich auf die

Absolvierung der letzten in den Studienvorschriften

vorgesehenen Prüfung (Unterstreichung im Original) ab. Die

Studienvorschriften für Mediziner sähen jedoch auch den

Abschluß der Dissertation vor. Die Argumentation der Behörde,

sie hätte eine nach dem Studienrecht nicht erforderliche

Dissertation verfaßt, sei verfehlt, weil der Sinngehalt der

Worte "vorgesehen" und "erforderlich" verschieden sei. Im

übrigen verfolge gerade ein gewährtes Leistungsstipendium den

Zweck, einen besonders erfolgreichen Studienfortgang zu

fördern. Außerdem sei das Ermittlungsverfahren fehlerhaft

geführt worden, weil nicht auf ihr Vorbringen eingegangen

worden sei, ihr sei das Weiterlaufen der Studienbeihilfe bis

zur Abgabe der Dissertation zugesagt worden.

Im Ermittlungsverfahren wurde geklärt, daß der

Beschwerdeführerin im November 1995 die Studienbeihilfe für

Juli 1994 auf Grund eines EDV-Problems (die EDV-mäßige

Aufhebung des "Erlöschensbescheides" vom 21. Juni 1994 erfolgte

im Oktober vor der Eingabe des neuen Erlöschens- und

Rückforderungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom

9. November 1995) angewiesen worden war; dies wurde von der

Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 1997

wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin

ab. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Die

Beschwerdeführerin habe im Studienjahr 1993/94 bis

einschließlich Juli 1994 Studienbeihilfe in der Höhe von

monatlich S 5.890,-- bezogen. Die letzte für den

Studienabschluß erforderliche Prüfung habe sie am

15. Dezember 1993 abgelegt. Sie habe die Wahlfachausbildung

bereits im Rahmen des zweiten Studienabschnittes absolviert. In

rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus,

ein Leistungsstipendium werde nicht durch Bescheid, sondern im

Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (§ 61 Abs. 2

StudFG 1992). Es könne daher keine Bindungswirkung eines

allfälligen Bescheides über ein Leistungsstipendium eingetreten

sein, da die Zuerkennung solcher Stipendien lediglich durch

Mitteilung und Auszahlung des Betrages erfolge. Selbst im Falle

eines unrichtigen Bescheides entfalte dieser jedoch keine

Bindungswirkung bezüglich des Umfanges der Anspruchsdauer einer

Studienbeihilfe. Aus § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Studienrichtung Medizin ergebe sich, daß für den Abschluß der

Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der

Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation

erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe von dem ihr

eingeräumten Wahlrecht im Sinne der Wahlfachausbildung bereits

im zweiten Studienabschnitt Gebrauch gemacht. Damit habe sie zu

erkennen gegeben, daß sie das Studium der Studienrichtung

Medizin bereits ohne Anfertigung einer Dissertation abschließen

würde. Aus studienrechtlicher Sicht sei daher ihre Dissertation

nicht erforderlich gewesen. Zum Begriff "letzte in den

Studienvorschriften vorgesehene Prüfung eines Studiums" führte

die belangte Behörde aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin

stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen und den Erläuternden

Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992. Darin werde

nämlich ausgeführt, daß es sich dabei um jene Prüfung handle,

mit der das Studium abgeschlossen werde, also bei

Universitätsstudien die Diplomprüfung oder das Rigorosum. Dies

sei bei der Beschwerdeführerin durch Ablegung der letzten

Teilprüfung des dritten medizinischen Rigorosums am

15. Dezember 1993 der Fall gewesen. Eine derartige Auslegung

stehe auch im Einklang mit den allgemeinen Zielen der

Studienförderung, die auf das zielstrebige Betreiben eines

Studiums abstelle. Von einer solchen Zielstrebigkeit könne dann

keine Rede mehr sein, wenn auch jene Prüfung entscheidend sein

sollte, die nicht verpflichtend vorgeschrieben sei, sondern

lediglich auch im Rahmen eines Studiums vorgesehen, also nur

möglich sei (etwa Freifächer). Die in § 50 Abs. 1 Z. 4

StudFG 1992 angesprochene letzte Prüfung sei jene, die

studienrechtlich die Voraussetzung für die Verleihung eines

akademischen Grades erfülle. Diese Voraussetzung habe die

Beschwerdeführerin mit der Absolvierung des dritten Rigorosums

am 15. Dezember 1993 erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der

Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des

Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in

der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als

unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert hiezu eine Replik

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, erlischt

der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem

der Studierende die letzte in den Studienvorschriften

vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe

bezieht, abgelegt hat.

Nach § 51 Abs. 1 leg. cit. haben Studierende

Studienbeihilfenbeträge u.a. zurückzuzahlen, die nach dem

Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des

Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden (Z. 3) oder für deren

Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche

Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist (Z. 4).

Gemäß § 70 leg. cit. ist auf Verfahren über die Zuerkennung von

Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und

Beihilfe für Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die

§§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet erstmals in ihrer Replik

zur Gegenschrift, daß ihr jemals ein Bescheid auf Zuerkennung

einer Studienbeihilfe, der die Rechtsgrundlage für die

seinerzeitige monatliche Auszahlung von S 5.890,-- enthalte,

zugestellt worden sei. Dies steht im offenkundigen Widerspruch

zu ihren Angaben in ihrer Berufung, wonach sie das monatlich in

der Höhe von S 5.890,-- bezogene Stipendium auf Grund eines

rechtskräftigen Bescheides erhalten habe. Da nach den

vorgelegten Verwaltungsakten die Studienbeihilfenbehörde der

Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom

15. Oktober 1993 mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 für das

Studienjahr 1993/94 Studienbeihilfe in der Höhe von S 5.890,--

pro Monat gewährt hat, war die belangte Behörde auf Grund der

Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - zu diesem

Zeitpunkt war sie bereits anwaltlich vertreten - nicht

verpflichtet, die Frage der Zustellung dieses Bescheides näher

zu prüfen. Sie konnte daher unbedenklich davon ausgehen, daß

der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1993/94 auf Grund des

obzitierten Bescheides Studienbeihilfe in der monatlichen Höhe

von S 5.890,-- zuerkannt war.

Im übrigen ist die Beschwerde aber im Ergebnis aus

folgendem Grund berechtigt:

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat die

Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom

21. Juni 1994 auf Grund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin

festgestellt, daß ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit

30. Juni 1994 erloschen ist, was offenbar auch dazu führte, daß

ihr zunächst (bis November 1995) die Monatsrate für Juli 1994

nicht überwiesen wurde. Zwar trifft es zu, daß das Erlöschen

des Anspruches auf Studienbeihilfe kraft Gesetzes eintritt;

doch ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber

dennoch zulässig, weil sowohl ein öffentliches Interesse als

auch ein Interesse des Studierenden an einer rechtlichen

Klarstellung besteht (so bereits zur früheren - in dieser

Beziehung unverändert gebliebenen - Rechtslage das

hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1992, 90/12/0255). Hat aber die

Studienbeihilfenbehörde in einem derartigen Bescheid das

Erlöschen eines Anspruches auf Studienbeihilfe für einen

bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt, ist dieser im

Bescheid genannte Zeitpunkt maßgebend (mag er auch rechtswidrig

sein), solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet das AVG

auf derartige Feststellungsbescheide Anwendung: § 70

StudFG 1992 spricht zwar unter anderem nur von der

"Zuerkennung ... von Studienbeihilfen", doch kann diese Wendung

nicht wörtlich verstanden werden, wäre es doch völlig

sinnwidrig, wenn das AVG z.B. auf Rückzahlungsbescheide (vgl.

§ 51 Abs. 5 und 6 StudFG 1992) keine Anwendung fände. Dazu

kommt, daß § 70 die Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 (gemeint

sind damit die dort enthaltenen verfahrensrechtlichen

Sonderbestimmungen) vorschreibt, die genannten Bestimmungen des

achten Abschnittes das Verfahren aber zum Teil ohne

ausdrückliche Bezugnahme auf eine bestimmte Sachaufgabe (wie

z. B. die Zuerkennung einer Studienbeihilfe) regeln (vgl.

insbesondere die §§ 42 ff). Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70

ist daher extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten

in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich

(mit Bescheid) abzusprechen ist.

Damit gilt auch für Feststellungsbescheide, mit denen das

Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausgesprochen

wird, § 68 Abs. 1 AVG. Die Beseitigung eines derartigen

rechtskräftigen Bescheides ist daher nur nach den Bestimmungen

der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG möglich.

Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall trotz der

Aktenlage unterlassen festzustellen, ob der Bescheid der

Studienbeihilfenbehörde vom 21. Juni 1994 der

Beschwerdeführerin zugestellt wurde und mangels eines

Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (wovon nach den von

der belangten Behörde angestellten Ermittlungen die

Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz offenkundig

ausgegangen ist). Trifft dies zu, ist das nach dem oben

Gesagten rechtserheblich, weil der angefochtene Bescheid einen

vom früheren Erlöschensbescheid abweichenden für die

Beschwerdeführerin ungünstigeren (weil früheren)

Erlöschenszeitpunkt (nämlich Dezember 1993) angenommen hat und

darauf die Rückzahlungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid

(Studienbeihilfenbeträge von Jänner bis Juli 1994) aufbaut,

ohne daß der frühere Erlöschensbescheid nach den hiefür nach

dem AVG in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem

Rechtsbestand beseitigt worden wäre.

Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die

belangte Behörde auf Grund von dazu geführten Ermittlungen zu

einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der

angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung

von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c

VwGG aufzuheben. Da sich auch der Rechtsgrund für die

Rückzahlung der Studienbeihilfe für den Monat Juli 1994 ändern

könnte (nämlich § 51 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992 zur Anwendung

kommen könnte) und nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem

Rechtsgrund für die Rückforderung auch in Zukunft (zum Beispiel

unter dem Gesichtspunkt einer Wiederaufnahme) Bedeutung

zukommen kann, war der angefochtene Bescheid zur Gänze

aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1

Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der

Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers,

BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die im Hinblick

auf die Gebührenbefreiung nach § 72 StudFG 1992 nicht zu

entrichten waren. Ferner umfaßt der Schriftsatzaufwand nach

§ 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG den gesamten Aufwand, der mit der

Einbringung der Beschwerde verbunden ist: demnach ist ein

Aufwand, der für einen (weiteren) Schriftsatz (hier: Replik der

Beschwerdeführerin zur Gegenschrift) verzeichnet wird, schon

deshalb nicht zu ersetzen. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand

deckt auch die Umsatzsteuer ab, die daher nicht gesondert

zuerkannt werden kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVwRallg3/4 Zuerkennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X00

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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