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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde, im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3 Z. 1 StudFG 1992 mit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 zuzuwarten, besteht nach dem Gesetz nicht. Sollte sich allerdings das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3 Z. 1 StudFG 1992 erst nach Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 ergeben, wird die Rückzahlungsverpflichtung wegen des geänderten Sachverhaltes neu zu bestimmen sein. Zuviel eingeforderte Beträge sind dem Studierenden von der Behörde zurückzuerstatten. Das Gesetz sieht auch keine allgemeine Aufklärungspflicht der Behörde vor, wie sie der Beschwerdeführerin offenbar in Bezug auf § 51 Abs. 3 StudFG 1992 vorschwebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X08Im RIS seit
02.04.2001