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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §39 Abs2;Rechtssatz
Der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (= Antragsfrist im Sinn des § 48 Abs. 1 StudFG 1992 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992) reicht aus, auch die volle Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 auszuschließen, sofern die Nachweise nur rechtzeitig innerhalb dieser Frist vorgelegt wurden. Nur wenn letzteres nicht der Fall ist, kommt es zur reduzierten Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992, wobei ein Endtermin für die "verspätete" Vorlage im Gesetz nicht enthalten ist (ob sich ein solcher aus allgemeinen Überlegungen ergibt, kann hier dahingestellt bleiben). Ungeachtet der "Ausdehnung" der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise (für beide Rückzahlungstatbestände nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 und § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992) bis in das dritte Semester hinein, unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich dabei um Prüfungsnachweise über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Wahl- und Pflichtfächern handeln muss, die (nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften) bereits während der ersten beiden Semester (des ersten Studienabschnittes) abgelegt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X03Im RIS seit
02.04.2001