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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
HSG 1998 §29 Abs2 idF 2001/I/018;Rechtssatz
Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums gemäß § 5 Abs. 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 war die Einzahlung des Studierendenbeitrages an die Österreichische Hochschülerschaft nachzuweisen, die Einzahlung ersetzte ihrerseits aber die Meldung an den Rektor der Universität nicht, weil damit - selbst wenn man von einer konkludenten Erklärung ausgehen wollte - keine Erklärung gegenüber dem Rektor erfolgte. Im Geltungsbereich der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 vor der - im Beschwerdefall nicht anzuwendenden - am 21. September 2001 in Kraft getretenen Fassung BGBl. II Nr. 345/2001 bewirkte die bloße Einzahlung des Studierendenbeitrages noch keine Meldung an den Rektor betreffend die Fortsetzung des Studiums. (Hier: Im Grunde des § 52 Abs. 2 UniStG war es dem Studierenden daher verwehrt, im betreffenden Semester Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen; eine Teilnahme des Studierenden am Prüfungsbetrieb war insoweit ausgeschlossen. Dass er dem gegenüber im betreffenden Semester tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht und sich Prüfungen unterzogen hat, ändert nichts an den Rechtswirkungen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung. Der Studierende war somit nicht im Sinne des § 49 Abs. 1 StudFG grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen. Die Behörde ist daher zu Recht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG von einem Ruhen des Anspruches des Studierenden auf Studienbeihilfe im betreffenden Semester bzw. von einer Studienunterbrechung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 6 StudFG ausgegangen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100074.X01Im RIS seit
02.08.2006