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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §49 Abs1;Rechtssatz
Für den Vorrang der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992 vor anderen Tatbeständen, deren Anwendbarkeit nach dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt in Betracht kommt (hier: vor Z. 5), findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt. Selbst wenn daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992 in Verbindung mit einem Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 StudFG 1992 (hier: Behinderungstatbestand) gegeben sein sollten, schlösse dies die Anwendbarkeit der (weiterreichenden) Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X04Im RIS seit
02.04.2001