RS Vwgh 2001/1/8 2000/12/0301

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §49 Abs1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Für den Vorrang der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992 vor anderen Tatbeständen, deren Anwendbarkeit nach dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt in Betracht kommt (hier: vor Z. 5), findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt. Selbst wenn daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992 in Verbindung mit einem Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 StudFG 1992 (hier: Behinderungstatbestand) gegeben sein sollten, schlösse dies die Anwendbarkeit der (weiterreichenden) Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X04

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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