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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind bei Erlassung des Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X02Im RIS seit
18.10.2001