RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind bei Erlassung des Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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