Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0240 E 16. Dezember 1998 RS 1Stammrechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X01Im RIS seit
02.04.2001