RS Vwgh 2001/1/8 2000/12/0301

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0240 E 16. Dezember 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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