RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §41 Abs2;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;

Rechtssatz

Das StudFG 1992 enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind. Daran ändert auch § 41 Abs 2 StudFG 1992 nichts, der unter anderem an der Regelung des Ruhens anknüpft und lediglich eine damit verbundene Rechtsfolge, nämlich keine Ausbezahlung weiterer Studienbeihilfenbeiträge während des Vorliegens eines Ruhenstatbestandes verdeutlicht, im übrigen aber auf die Rückzahlungspflicht (die ja erst dann einsetzt, wenn die Nichtauszahlung aus welchem Grund auch immer nicht rechtzeiitig stattfindet) gar nicht eingeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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