RS Vwgh 2001/1/8 2000/12/0301

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X05

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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