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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 41 Abs 1, § 49 und § 51 StudFG 1992 im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG. Was zur Klärung des maßgebendes Sachverhaltes gehört, bestimmt sich nach dem Verfahrensgegenstand, der - soweit nicht ausschließlich eine verfahrensrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist - in der Regel von den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (allenfalls iVm dem Parteienantrag) abgesteckt wird. Die Frage der Rückforderung von Studienbeihilfenbeträgen gem § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 findet aber ihre Lösung im materiellen Recht (StudFG 1992), weil der Gesetzgeber zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen) einerseits und dem Ruhen des Anspruches andererseits unterscheidet. Art 11 Abs 2 B-VG bezieht sich (jedenfalls im hier interessierenden Bereich des Verwaltungsverfahrens) auf das Verfahrensrecht, stellt aber keine Beschränkung der Kompetenzausübung im Bereich des materiellen Rechtes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X08Im RIS seit
18.10.2001