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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (vgl. z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach § 48 Abs. 2 StudFG 1992 für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; die Erweiterung der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise; die Sonderregelung des § 48 Abs. 3 StudFG 1992 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z. 6 StudFG 1992 bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester, die das Ausmaß der für den Ausschluss der Rückzahlungspflicht erforderlichen Studienerfolgsnachweise weiter absenkt; die Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Falle des gemeldeten Ruhens und die damit verbundene Reduktion einer allfälligen Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992; die Reduzierung der Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 3 StudFG 1992), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie - wie im Beschwerdefall - Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher gegen § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu führen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X07Im RIS seit
02.04.2001