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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
StudFG 1992 §50 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Tamara D in Wien, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. Februar 2001, Zl. 54.003/4-VII/D/4/2001, betreffend Rückzahlung von Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 1999/2000 an der Universität Wien das Studium der Studienrichtungen Publizistik und Theaterwissenschaften auf. Sie bezog Studienbeihilfe. Im Sommersemester 2000 wechselte sie von der Studienrichtung Theaterwissenschaften auf die Studienrichtung Germanistik (Deutsche Philologie).
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in den Monaten März bis August 2000 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von ATS 32.040,-- zurückzuzahlen, da ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit 29. Februar 2000 erloschen sei. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch; gegen die Vorstellungsentscheidung vom 10. November 2000, mit der die Entscheidung vom 24. Oktober 2000 bestätigt worden war, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien vom 19. Dezember 2000 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe von Vorschriften des Studienförderungsgesetzes aus, dass jede Änderung eines Studiums mit Ende des dem Studienwechsel vorangehenden Semesters zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führe. Es sei "daher nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe" einzubringen. Ein kombinationspflichtiges Studium sei durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert. Bereits bei Änderung einer der beiden Studienrichtungen liege daher ein Studienwechsel vor. Somit stelle auch der Wechsel von der Kombination Publizistik/Theaterwissenschaft zu Publizistik/Deutsche Philologie nach dem Studienförderungsgesetz einen Studienwechsel dar. Da nach den Angaben der Beschwerdeführerin kein Studienerfolg aus der Studienrichtung Theaterwissenschaft aus dem ersten Semester vorliege, könne auch keine Anrechnung von Prüfungen aus dieser Studienrichtung für das neue Studium erfolgen und daher von keiner Fortführung der im Wintersemester 1999/2000 begonnenen Studienkombination gesprochen werden. Die mit dem Wechsel des Studiums verbundene Rechtsfolge des Erlöschens und die daran geknüpfte Rückzahlungsverpflichtung seien zwingendes Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf den Bezug von Studienbeihilfe geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992, in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, lauten:
"3. Abschnitt
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.
...
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1. verstorben ist oder
...
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
...
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli.
...
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
...
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
..."
Für das von der Beschwerdeführerin im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Publizistik und Theaterwissenschaft war das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, (damals) zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 272/1994 und die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 819/1994, maßgeblich (vgl. § 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, dem zufolge das Gesetz mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002, außer Kraft tritt).
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes lauten:
"§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige
(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des § 3 zu umfassen.
(2) Studienzweige sind:
a) Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen sind;
b) Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften betreffen, aber ein anderes Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.
(3) Studienrichtungen und Studienzweige der Diplomstudien sind:
1. die Studienrichtung "Philosophie";
...
7. die Studienrichtung "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft";
...
16. die Studienrichtung "Theaterwissenschaft";
...
18. die Studienrichtung "Deutsche Philologie mit den Studienzweigen:
a)
"Deutsche Philologie",
b)
"Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)";
...
§ 3. Kombination von Studien
(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Z 25 lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im § 2 Abs. 3 Z 25 genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren."
Das Studienförderungsgesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw. keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 und in der Folge zum Studienförderungsgesetz 1992 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0175, vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0163, und vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0053) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen § 2 und § 3 GN-StG, denen zufolge das Studium der Publizistik ein kombinationspflichtiges Studium ist und im Hinblick auf die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 98/1997, 701 BlgNR 20. GP, 12, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter dem Begriff des Studiums im Sinne des § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG die Kombination von Studienrichtungen im Sinne der Vorschriften der §§ 2 und 3 GN-StG verstanden hat (ein Studium der Studienrichtung Publizistik allein sieht das Gesetz nicht vor). An der zitierten Stelle der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle 1997 ist davon die Rede, dass "jede Änderung eines Studiums" mit Ende des dem Studienwechsel "vorangehenden Semesters" zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führe. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0053, ausgesprochen hat, wird der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG 1992 jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt. Insofern liege eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor. Es trifft daher zu, dass der Wechsel der zweiten Studienrichtung bei kombinationspflichtigen Studien die "Aufnahme eines anderen Studiums" iSd § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG bedeutet.
Somit ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht den Wechsel der mit der Studienrichtung kombinierten Studienrichtung (von Theaterwissenschaft auf Deutsche Philologie) als Aufnahme eines neuen Studiums im Sinne des § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 beurteilt hat. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Erlöschens des Anspruches gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 3 StudFG 1992 vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist daher unzutreffend.
Es erübrigt sich daher auch, auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen (wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde ohnedies zutreffend davon ausgegangen ist, dass nur die mit der Studienrichtung Publizistik kombinierte zweite Studienrichtung gewechselt wurde).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wien, am 3. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100144.X00Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012