RS Vwgh 1987/2/4 85/13/0100

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Veröffentlicht am 04.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Hingabe eines Heiratsgutes im Jahr vor der Eheschließung ist nur dann zwangsläufig, wenn das Heiratsgut zur Finanzierung von Aufwendungen dient, die notwendigerweise bereits im Jahr vor der Eheschließung anfallen und in ursächlichem und nahen zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130100.X02

Im RIS seit

04.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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