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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Die Hingabe eines Heiratsgutes im Jahr vor der Eheschließung ist nur dann zwangsläufig, wenn das Heiratsgut zur Finanzierung von Aufwendungen dient, die notwendigerweise bereits im Jahr vor der Eheschließung anfallen und in ursächlichem und nahen zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130100.X02Im RIS seit
04.02.1987