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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Nur wenn ein Aufwand in bezug auf einen bestimmten Familienstand erwächst, kann der Familienstand als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, sind nicht unterschiedlich, je nach dem, ob der Unterhaltsverpflichtete verehelicht oder ledig ist. Der Vergleichsmaßstab des Familienstandes vermag über die Außergewöhnlichkeit eines solchen Aufwandes keinen Aufschluß zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130090.X01Im RIS seit
12.11.1986