RS Vwgh 1986/11/12 85/13/0090

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Nur wenn ein Aufwand in bezug auf einen bestimmten Familienstand erwächst, kann der Familienstand als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, sind nicht unterschiedlich, je nach dem, ob der Unterhaltsverpflichtete verehelicht oder ledig ist. Der Vergleichsmaßstab des Familienstandes vermag über die Außergewöhnlichkeit eines solchen Aufwandes keinen Aufschluß zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130090.X01

Im RIS seit

12.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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