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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1486a;Rechtssatz
Der Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB unterliegt der Verjährung (§ 1486a ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter
Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130241.X01Im RIS seit
08.04.1987