RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0023

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Auch innerhalb des Zweijahreszeitraumes (Einjahreszeitraumes bei langfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen) - steht es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ob und wann er das Heiratsgut vorzeitig hingibt. Es muß vielmehr eine zwingende Notwendigkeit zur vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes in dem Jahr bestehen, für das die außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird. Dies besagt aber nicht, daß die vorzeitige Hingabe eines zur Beschaffung einer ehelichen Wohnung bestimmten Heiratsgutes deshalb nicht zwangsläufig ist, weil die Wohnung auch nach der Eheschließung beschafft werden könnte. Ein solcher Standpunkt wäre nicht nur im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung zur vorzeitigen Hingabe eines Heiratsgutes bei Wohnungsbeschaffung unverständlich, sondern auch mit dem Zweck der Heiratsgutbestellung nicht zu vereinbaren, der unter anderem darin zu erblicken ist, daß die Ehegatten bereits ab der Eheschließung in angemessener Weise in ehelicher Gemeinschaft leben können, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotierungspflichtigen eine entsprechende Beitragsleistung erlauben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140023.X05

Im RIS seit

21.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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