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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Aus § 66 EheG, idF BGBl 1978/280, ergibt sich, daß der Unterhaltspflicht alleiniges oder zumindest überwiegendes Verschulden des Unterhaltsverpflichteten zugrunde liegt. Da bei einem schuldhaften Verhalten regelmäßig nicht gesagt werden kann, der Steuerpflichtige könne sich den Folgen dieses Verhaltens aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen, stellt eine nicht unter die gesetzliche Vermutung des § 34 Abs 3 zweiter Satz EStG 1972 idF BGBl 1982/570, fallende Unterhaltsleistung an den geschiedenen Ehegatten keine außergewöhnliche Belastung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130173.X01Im RIS seit
08.04.1987