Die Beschwerdeführer und eine weitere Anzahl von Personen erwarben mit einem Kaufvertrag vom 12. Dezember 1986 die Liegenschaft EZ nnnn KG XY, Gerichtsbezirk Innere Stadt (Straßenbezeichnung Wien m1, N-Gasse 1). Nach einem im Jahre 1986 unter der Bezeichnung "Wiener Bauherrenmodelle - Angebot zur Beteiligung" von der V-Gesellschaft m.b.H., Wien, aufgelegten Prospekt sollte eine Neugestaltung des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes erfolgen. Als Finanzierungsbedarf wurden im Pro... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind mit weiteren Personen Miteigentümer der Liegenschaft W, N-Gasse 10. In einer mit 1. Oktober 1985 datierten "Dokumentationmappe", die die Überschrift "Miteigentümergemeinschaft und Ausbau Wohnhaus W, N-Gasse 10" trägt, sind Angaben über den (damals geplanten) Umbau des angeführten Gebäudes enthalten. Danach war als Bauherr die Miteigentümergemeinschaft vorgesehen. "Konzeption, Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung" obliege dem Institut N-GmbH (in der Folge... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §28 Abs2;EStG 1972 §4 Abs1;UStG 1972 §12;VwRallg;
Rechtssatz: Die Schlußfolgerung der AbgBeh, die Miteigentümer und Vermieter seien nicht "Bauherren" der Instandsetzung des Gebäudes gewesen, hat in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Auswirkungen allenfalls auf die... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei Beurteilung der steuerlichen Liebhaberei ist nicht auf eine wirtschaftliche Kostenrechnung abzustellen, sondern darauf, ob sich unter Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften in absehbarer Zeit insgesamt ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §28 Abs2;EStG 1972 §4 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1972 §2 Abs1;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/13/0186
Rechtssatz: Die Vermietung des in Rede stehenden Gebäudes stellt an sich eine na... mehr lesen...
Die belangte Behörde hat im Instanzenzug im Zusammenhang mit der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO für 1989 die Absetzung für Abnutzung des der Vermietung dienenden Gebäudes nicht erklärungsgemäß mit 2 %, sondern mangels Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer gemäß der Regel des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 mit 1,5 % der Bemessungsgrundlage angenommen. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren die Aufforderung, den Nachweis einer kürzeren Nutzungs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist laut seinem Vorbringen Vertragsbediensteter einer oberösterreichischen Gemeinde, wo er insbesondere für die Allgemeine Verwaltung, Straßenangelegenheiten, das Fundamt, für Bauangelegenheiten, aber auch für örtliche Polizeiangelegenheiten zuständig ist und zusätzlich als Schriftführer in diversen Gemeindeausschüssen fungiert. Für den Besuch eines Kurses zur Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung entstanden ihm 1990 Aufwendungen, die er als Werbungskosten geltend... mehr lesen...
Die belangte Behörde hat im Instanzenzug im Zusammenhang mit der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO für 1989 die Absetzung für Abnutzung des der Vermietung dienenden Gebäudes nicht erklärungsgemäß mit 2 %, sondern mangels Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer gemäß der Regel des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 mit 1,5 % der Bemessungsgrundlage angenommen. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren die Aufforderung, den Nachweis einer kürzeren Nutzungs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/14/0148 1 Stammrechtssatz Die B-Matura (Beamten-Aufstiegsprüfung) ist keine Berufsfortbildung für einen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe C, der bisher nicht höherwertig (B-wertig) verwendet wurde (Hinweis E 6.11.1990, 90/14/0219). Europe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §114 Abs4;EStG 1988 §125 Z1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §7 Abs1;EStG 1988 §8 Abs1;
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken gegen § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Dieser Vorschrift ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdaue... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §114 Abs4;EStG 1988 §125 Z1;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §7 Abs1;EStG 1988 §8 Abs1;
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken gegen § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Dieser Vorschrift ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdaue... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Lehrer mit dem Wohnsitz in Wien. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses war er im Jahre 1987 hauptsächlich an der Bundesfachschule T. tätig. Im Schuljahr 1986/1987 erteilte er überdies an zwei Tagen pro Woche (Mittwoch und Freitag je von 13.10 bis 16.40 Uhr) an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt St. und im Schuljahr 1987/1988 an drei Tagen (Dienstag 14.15 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 12.40 bis 16.10 Uhr und Freitag 15.30 bis 17.15 Uhr) am Bundesrealgymnasium... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1 Stammrechtssatz Eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;
Rechtssatz: Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmers). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Wer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;
Rechtssatz: Vom Dienstgeber an "Saisonarbeiter" bezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder fallen gemäß § 26 Z 7 EStG 1972 nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Reisebegriff des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 stimmt mit dem Begriff der Dienstreise in § 26 Z 7 EStG 1972 nicht überein, weswegen auch ein Vergl... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob betreffend die Liegenschaft X, deren Alleineigentümer der Beschwerdeführer ist, teilweise eine Vermietung von Wohnräumen an die beiden Kinder des Beschwerdeführers steuerrechtlich anzuerkennen ist oder nicht. Die Gesamtnutzfläche des auf der genannten Liegenschaft befindlichen Gebäudes beträgt unstrittigermaßen 791,71 m2 wovon 79,17 m2 auf Grund eines Mietvertrages vom 29. September 1988 an... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §25;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen, weshalb im vorliegenden Fall Mietverträge des Bf mit seinen Kindern einem Fremdvergleich nicht standhalten. European C... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahre 1986 einen von ihm als Einzelunternehmen geführten Zeitschriftenverlag an die C-GmbH um den Gesamtkaufpreis von S 1,036.792,64. An der genannten GmbH war die Ehegattin zu 99,8 % beteiligt; der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der GmbH. In der Einkommensteuererklärung für 1986 wies der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen "Darlehenszinsen C-GmbH" in Höhe von S 42.590,-- als Einnahmen aus. In einer am 13. Jänner 1988 ei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerinnen waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 556 KG Z, auf welcher sich ein Miethaus befindet, aus dem sie Einkünfte aus Vermietung erzielten. Mit Schenkungsvertrag vom 2. Dezember 1982 schenkte die Zweitbeschwerdeführerin der Erstbeschwerdeführerin ihren Hälfteanteil, behielt sich jedoch im gleichen Vertrag auf Lebenszeit das Fruchtgenußrecht an dem geschenkten Hälfteanteil vor. In dem für das Jahr 1987 ergangenen Bescheid des Finanzamtes nach § 18... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §354;ABGB §509;BAO §24 Abs1 litd;EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §7 Abs1;
Rechtssatz: In der Überlegung, daß der Eigentümer es ist, der die natürliche Abnutzung einer durch ein Fruchtgenußrecht belasteten Sache, ihren Wertverzehr, grundsätzlich selbst zu tragen hat,... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §354;ABGB §509;EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §7 Abs1;
Rechtssatz: Der zur Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung grundsätzlich berechtigte Eigentümer des mit dem Fruchgenuß belasteten Hälfteanteiles ist von der Möglichkeit der Absetzung dadurch ausgeschlossen, daß er Einkünfte aus diesem... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z1;EStG 1972 §2 Abs3 Z5;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §27 Abs1;
Rechtssatz: Bei als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus den Zinsen einer gestundeten Kaufpreisforderung geltend gemachten Schuldzinsen für Kredite, die der Steuerpflichtige wegen der Stundung der genannten Kaufpreisforderung zur Finanzi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §2 Abs3 Z5;EStG 1972 §2 Abs3 Z6;EStG 1972 §2 Abs3 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nur Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kommt Werbungskostencharatker zu, was insb auch für Schuldzinsen gilt (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0051).... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §18 Abs1 Z3;EStG 1972 §2 Abs3 Z5;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §24 Abs1;
Rechtssatz: Eine Stundung des Erlöses aus der Veräußerung des Betriebes des Steuerpflichtigen - die Betriebsveräußerung erfolgte zur Finanzierung der Errichtung eines Wohnhauses durch den Steuerpflichtigen - kann nicht dem Fall gleichgeste... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Vertragsbediensteter (Entlohnungsgruppe c) einer Gemeinde in Oberösterreich. Im Antrag auf Jahresausgleich für 1990 machte er als Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben für die Vorbereitung zur Beamten-Aufstiegsprüfung geltend, die er laut Externistenprüfungszeugnis eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Berufstätige im Mai desselben Jahres mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt hatte. Das Finanzamt versagte die Anerkennung als Werbungskosten ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Die B-Matura (Beamten-Aufstiegsprüfung) ist keine Berufsfortbildung für einen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe C, der bisher nicht höherwertig (B-wertig) verwendet wurde (Hinweis E 6.11.1990, 90/14/0219). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991140148.X01 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Architekt. Wohnsitz und Kanzlei befinden sich in S. An diesem Standort betreibt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einen Weinbaubetrieb (Beteiligungsverhältnis bis 1975 je 50 %; seit 1976 ist der Beschwerdeführer an der Gesellschaft mit 76 % und seine Ehegattin mit 24 % beteiligt). In der Zeit von 1977 bis Mitte 1978 war der Beschwerdeführer zusätzlich als Mittelschullehrer an d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlaßt, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Anschaffungskosten für literarische Werke, die nicht nur von Fachleuten einschlägiger Wissensgebiete für ihre berufliche Weiterbildung, sondern auch von einer Vielzahl kulturell interessierter Personen erworben werden und daher der Allgemeinbildung zuzuordnen sind, fallen nicht unter das Abzugsverbot de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter und hauptamtliches Vorstandsmitglied der XY-Bank in T. Für das Jahr 1986 beantragte er die Berücksichtigung von Fahrtkosten als erhöhte Werbungskosten. Er habe seinen Wohnsitz in Z, wo sich auch eine Geschäftsstelle der Bank befinde. Er betreue darüber hinaus vier weitere Geschäftsstellen in T, M, Sp und R. Die dadurch bedingten Fahrtkosten (amtliche Kilometergelder) seien weitestgehend von ihm zu tragen und hätten im Jahr 1986 nach Abzug der v... mehr lesen...