RS Vwgh 1991/12/5 89/13/0185

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0186

Rechtssatz

Die Vermietung des in Rede stehenden Gebäudes stellt an sich eine nachhaltige Tätigkeit dar, die die Unternehmereigenschaft der Miteigentümergemeinschaft begründet. Dabei kommt dem Umstand, daß nach dem Erwerb des Gebäudes von den Miteigentümern im Streitjahr keine Einnahmen erzielt wurden, keine Bedeutung zu. Die Schlußfolgerung der AbgBeh, die Miteigentümer seien nicht "Bauherren" der Instandsetzungsmaßnahmen gewesen, hat in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Auswirkungen allenfalls auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die Annahme der AbgBeh, den Miteigentümern fehle es in bezug auf die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bauherreneigenschaft, kann beim vorliegenden Sachverhalt keinesfalls zur Verneinung der Unternehmereigenschaft und damit zu einem Ausspruch, daß Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird, führen, ohne daß festgestellt wird, welche Vorsteuerbeträge jedenfalls mit der Vermietungstätigkeit im Zusammenhang stehen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich der von der AbgBeh aus dem Fehlen der Bauherreneigenschaft gezogene - von den Miteigentümern zu Recht gerügte - Schluß, daß "der beantragte Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen zu aktivieren" gewesen sei.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bauherren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130185.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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