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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0186Rechtssatz
Die Vermietung des in Rede stehenden Gebäudes stellt an sich eine nachhaltige Tätigkeit dar, die die Unternehmereigenschaft der Miteigentümergemeinschaft begründet. Dabei kommt dem Umstand, daß nach dem Erwerb des Gebäudes von den Miteigentümern im Streitjahr keine Einnahmen erzielt wurden, keine Bedeutung zu. Die Schlußfolgerung der AbgBeh, die Miteigentümer seien nicht "Bauherren" der Instandsetzungsmaßnahmen gewesen, hat in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Auswirkungen allenfalls auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die Annahme der AbgBeh, den Miteigentümern fehle es in bezug auf die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bauherreneigenschaft, kann beim vorliegenden Sachverhalt keinesfalls zur Verneinung der Unternehmereigenschaft und damit zu einem Ausspruch, daß Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird, führen, ohne daß festgestellt wird, welche Vorsteuerbeträge jedenfalls mit der Vermietungstätigkeit im Zusammenhang stehen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich der von der AbgBeh aus dem Fehlen der Bauherreneigenschaft gezogene - von den Miteigentümern zu Recht gerügte - Schluß, daß "der beantragte Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen zu aktivieren" gewesen sei.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BauherrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130185.X02Im RIS seit
11.07.2001