RS Vwgh 1991/12/10 87/14/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0197 E 27. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen, es sei denn, daß Aufwendungen der fraglichen Art (zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers) überhaupt nicht anfallen können. Steht fest, daß Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des Steuerpflichtige und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140099.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten