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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0197 E 27. Juni 1989 RS 3Stammrechtssatz
Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen, es sei denn, daß Aufwendungen der fraglichen Art (zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers) überhaupt nicht anfallen können. Steht fest, daß Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des Steuerpflichtige und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987140099.X02Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009