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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Schlußfolgerung der AbgBeh, die Miteigentümer und Vermieter seien nicht "Bauherren" der Instandsetzung des Gebäudes gewesen, hat in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Auswirkungen allenfalls auf die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug; eine diesbezügliche Sachverhaltsannahme kann somit nicht den Ausspruch nach sich ziehen, daß Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird, zumal die Gemeinschaft der Miteigentümer Einnahmen aus Vermietung erzielt hat. In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht hat die Verneinung der Bauherreneigenschaft lediglich Auswirkungen auf die Absetzbarkeit des Instandsetzungsaufwandes, nicht aber darauf, ob überhaupt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen; dabei mag dahingestellt sein, ob ein Ausspruch, daß derartige Einkünfte "Null" betragen, einem Ausspruch, daß solche Einkünfte nicht vorliegen, gleichzusetzen ist. Nicht nachvollziehbar ist der von der AbgBeh aus dem Fehlen der Bauherreneigenschaft gezogene - von den Miteigentümern zu Recht gerügte - Schluß, daß "der beantragte Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen zu aktivieren" gewesen sei.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BauherreneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130243.X02Im RIS seit
11.07.2001