RS Vwgh 1991/12/5 89/13/0243

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §12;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Schlußfolgerung der AbgBeh, die Miteigentümer und Vermieter seien nicht "Bauherren" der Instandsetzung des Gebäudes gewesen, hat in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Auswirkungen allenfalls auf die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug; eine diesbezügliche Sachverhaltsannahme kann somit nicht den Ausspruch nach sich ziehen, daß Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird, zumal die Gemeinschaft der Miteigentümer Einnahmen aus Vermietung erzielt hat. In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht hat die Verneinung der Bauherreneigenschaft lediglich Auswirkungen auf die Absetzbarkeit des Instandsetzungsaufwandes, nicht aber darauf, ob überhaupt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen; dabei mag dahingestellt sein, ob ein Ausspruch, daß derartige Einkünfte "Null" betragen, einem Ausspruch, daß solche Einkünfte nicht vorliegen, gleichzusetzen ist. Nicht nachvollziehbar ist der von der AbgBeh aus dem Fehlen der Bauherreneigenschaft gezogene - von den Miteigentümern zu Recht gerügte - Schluß, daß "der beantragte Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen zu aktivieren" gewesen sei.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bauherreneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130243.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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