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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Bei Aufwendungen zur Vorbereitung des Schüleraustausches im Ausland ist der unmittelbar betriebliche oder berufliche Anlaß maßgeblich. Grundsätzlich ist zwar bei allen Reisen denkbar, daß sie mehr oder weniger zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Die Bedeutung dieser privaten Unternehmungen tritt aber im Gegensatz zu Studienreisen in den Hintergrund, wenn offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlaß für die Reise besteht. So kann bei einem Abgabepflichtigen, der im Ausland Vertragsverhandlungen führt und die Verhandlungspausen zu Ausflügen nützt, der betriebliche oder berufliche Anlaß der Reise nicht wegen dieser privaten Aspekte in Frage gestellt werden. Die Reise wird - jedenfalls in aller Regel - nicht wegen der Möglichkeit unternommen, Ausflüge zu machen (Hinweis BFH 12.4.1979, BStBl II 1979, 513; Margreiter, Das Aufteilungsverbot und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1984, 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987140099.X03Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009