RS Vwgh 1991/12/10 87/14/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei Aufwendungen zur Vorbereitung des Schüleraustausches im Ausland ist der unmittelbar betriebliche oder berufliche Anlaß maßgeblich. Grundsätzlich ist zwar bei allen Reisen denkbar, daß sie mehr oder weniger zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Die Bedeutung dieser privaten Unternehmungen tritt aber im Gegensatz zu Studienreisen in den Hintergrund, wenn offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlaß für die Reise besteht. So kann bei einem Abgabepflichtigen, der im Ausland Vertragsverhandlungen führt und die Verhandlungspausen zu Ausflügen nützt, der betriebliche oder berufliche Anlaß der Reise nicht wegen dieser privaten Aspekte in Frage gestellt werden. Die Reise wird - jedenfalls in aller Regel - nicht wegen der Möglichkeit unternommen, Ausflüge zu machen (Hinweis BFH 12.4.1979, BStBl II 1979, 513; Margreiter, Das Aufteilungsverbot und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1984, 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140099.X03

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten