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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des EStG 1972 unter diesem Begriff ausschließlich Weiterversicherungen iSd ASVG und weiterer inländischer Sozialversicherungsgesetze verstanden hat, zumal dann, wenn der österreichische Gesetzgeber von "gesetzlich" spricht, darunter nur eine Regelung verstanden werden kann, die sich nach der inländischen Rechtsordnung als "gesetzlich" darstellt, es sei denn, er bringt anderes im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck. Daß der Gesetzgeber unter "gesetzlicher Pensionsversicherung" allein eine inländische gesetzliche Versicherung verstanden hat, ist auch der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG zu entnehmen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Freiwillige Weiterversicherung GesetzlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130154.X02Im RIS seit
20.02.1992