RS Vwgh 1992/2/20 90/13/0154

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §18 Abs2 Z2 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des EStG 1972 unter diesem Begriff ausschließlich Weiterversicherungen iSd ASVG und weiterer inländischer Sozialversicherungsgesetze verstanden hat, zumal dann, wenn der österreichische Gesetzgeber von "gesetzlich" spricht, darunter nur eine Regelung verstanden werden kann, die sich nach der inländischen Rechtsordnung als "gesetzlich" darstellt, es sei denn, er bringt anderes im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck. Daß der Gesetzgeber unter "gesetzlicher Pensionsversicherung" allein eine inländische gesetzliche Versicherung verstanden hat, ist auch der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG zu entnehmen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Freiwillige Weiterversicherung Gesetzlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130154.X02

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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