RS Vwgh 1992/2/19 89/14/0258

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der selbst um den Zusammenhang der Schriften mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen muß, die Berufsbezogenheit für alle Schriften im einzelnen darzutun. Mangels einer solchen Offenlegung kann die AbgBeh den Aufwendungen für die Schriften zur Gänze den Abzug als Werbungskosten versagen. Wenn sie dennoch einen Teil als Werbungskosten anerkennt, kann der Abgabepflichtige durch diesen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140258.X01

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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