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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der selbst um den Zusammenhang der Schriften mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen muß, die Berufsbezogenheit für alle Schriften im einzelnen darzutun. Mangels einer solchen Offenlegung kann die AbgBeh den Aufwendungen für die Schriften zur Gänze den Abzug als Werbungskosten versagen. Wenn sie dennoch einen Teil als Werbungskosten anerkennt, kann der Abgabepflichtige durch diesen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140258.X01Im RIS seit
19.02.1992