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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art134 Abs6;Rechtssatz
Es ist zwischen Richtern im Sinne des Art 86 B-VG und den Mitwirkenden aus dem Volk zu unterscheiden, wobei die Verfassung selbst nur die im Sinn des Art 86 B-VG zu "Richtern" ernannten Organwalter und die ihnen ausdrücklich gleichgestellten Personen (siehe insbesondere Art 134 Abs 6 und Art 147 Abs 6 B-VG) als "Richter" bezeichnet (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 06te Auflage, 259). Mangels anderer Umschreibungen in der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, 1975/597, ist daher bei der Auslegung des Begriffes "Richter" in der genannten Verordnung von dem in der österreichischen Rechtsordnung durch das B-VG vorgezeichneten Begriff des "Richters" auszugehen. Entscheidend ist nicht, welche Stellung Beisitzern oder fachkundigen Laienrichtern bei der Rechtsfindung in der österreichischen Gerichtsbarkeit zukommt, sondern welchen Beruf der Abgabepflichtige ausübt. Unter dem Begriff "Beruf" ist letztlich eine Erwerbstätigkeit zu verstehen. Unter dem Begriff "Richter" im § 1 Abs 1 Z 5 der genannten Verordnung sind somit nur ernannte "Berufsrichter" zu verstehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140088.X01Im RIS seit
11.07.2001