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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. September 1991, Zl. 296/1-5/Ae-1991, betreffend Jahresausgleich für 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist laut seinem Vorbringen Vertragsbediensteter einer oberösterreichischen Gemeinde, wo er insbesondere für die Allgemeine Verwaltung, Straßenangelegenheiten, das Fundamt, für Bauangelegenheiten, aber auch für örtliche Polizeiangelegenheiten zuständig ist und zusätzlich als Schriftführer in diversen Gemeindeausschüssen fungiert. Für den Besuch eines Kurses zur Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung entstanden ihm 1990 Aufwendungen, die er als Werbungskosten geltend machte. Diese Werbungskosten anerkannte die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid nicht, weil es sich dabei nicht um Berufsfortbildungskosten handle, sondern um Kosten der Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, 91/14/0148, hatte sich der Gerichtshof auf Grund einer ähnlichen Beschwerde eines oberösterreichischen Gemeindebediensteten mit der Frage zu befassen, ob es sich bei Aufwendungen zur Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung durch einen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c um Berufsfortbildungskosten und damit um Werbungskosten handelt oder nicht. Die Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung verneint. Es genügt daher, im vorliegenden Fall auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe vor den Abgabenbehörden behauptet, seine zur Zeit auf einem Posten der Entlohnungsgruppe c ausgeübte Tätigkeit sei bereits B-wertig. Hiefür bietet auch das Beschwerdevorbringen unter Aufzählung diverser Agenden keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch bereits ausgeführt, daß unter Zugrundelegung der Unterscheidungskriterien des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, ÖStZB 1990, 307, nicht von Berufsidentität eines Gemeindebediensteten der Verwendungs/Entlohnungsgruppe C/c einerseits und der Verwendungsgruppe B andererseits gesprochen werden kann.
Somit läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Es entfiel daher auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140224.X00Im RIS seit
26.11.1991