Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 2 (hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Ein Hochschuldstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nä... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0156 E 18. März 1986 RS 4 Stammrechtssatz Die Frage, ob Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten vorliegen, ist jeweils in bezug auf einen b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §18;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Universitätslehrgänge dienen in der Regel der Berufsausbildung. Sie unterscheiden sich von anderen Universitätsstudien dadurch, daß sie vorwiegend praktische Kenntnisse vermitteln sollen. Da zu ihnen auch Praktiker, die die sonstigen Voraussetzungen für ein Studium ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 (hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer ... mehr lesen...
Die in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr (neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamtin beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer HBLA in Bad Ischl. Ihre Lehrverpflichtung umfaßte - ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge - 5 bzw. 7 Wochenstunden. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1991 machte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis darauf, daß sie im Sc... mehr lesen...
Die in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr (neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamtin beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer HBLA in Bad Ischl. Ihre Lehrverpflichtung umfaßte - ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge - 5 bzw. 7 Wochenstunden. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1991 machte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis darauf, daß sie im Sc... mehr lesen...
Die in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr (neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamtin beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer HBLA in Bad Ischl. Ihre Lehrverpflichtung umfaßte - ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge - 5 bzw. 7 Wochenstunden. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1991 machte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis darauf, daß sie im Sc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 3 Stammrechtssatz Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten fehlt es außerhalb der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (hier: Fahrten zwi... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;StGG Art2;
Rechtssatz: Die von der Beschwerde gegen § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 vorgetragenen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern und eines Mißverhältnisses zwischen pauschalierten und tatsächlichen Auf... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;StGG Art2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/15 93/15/0151 9
(hier § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 beurteilt) Stammrechtssatz Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Im konkreten Fall bezog ein in Salzburg wohnhafter Abgabepflichtiger im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamter beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule in Bad Ischl. Sachverhaltsbezogen ist - insbesondere iZm den angegebenen Tageszeiten (Unterri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 2 Stammrechtssatz Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 3 Stammrechtssatz Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten fehlt es außerhalb der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (hier: Fahrten zwi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 3 Stammrechtssatz Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten fehlt es außerhalb der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (hier: Fahrten zwi... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;StGG Art2;
Rechtssatz: Die von der Beschwerde gegen § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 vorgetragenen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern und eines Mißverhältnisses zwischen pauschalierten und tatsächlichen Auf... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;StGG Art2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/15 93/15/0151 9
(hier § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 beurteilt) Stammrechtssatz Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Im konkreten Fall bezog ein in Salzburg wohnhafter Abgabepflichtiger im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamter beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule in Bad Ischl. Sachverhaltsbezogen ist - insbesondere iZm den angegebenen Tageszeiten (Unterri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Im konkreten Fall bezog ein in Salzburg wohnhafter Abgabepflichtiger im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamter beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule in Bad Ischl. Sachverhaltsbezogen ist - insbesondere iZm den angegebenen Tageszeiten (Unterri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 2 Stammrechtssatz Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 2 Stammrechtssatz Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwi... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Fahrschule und ein Reisebüro, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt. Im Jahr 1981 wurde im Zug einer für die Jahre 1976 bis 1978 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ua festgestellt, die Beschwerdeführerin habe private Aufwendungen (PKW-Kosten, Reisekosten, Werbe- und Bewirtungsspesen, Bücher, Anschaffung von Gegenständen für den persönlichen Bedarf) und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der AbgPfl muß durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung des sich in seinem Büro befindlichen Telefons nachweisen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1993140167.X02 Im RI... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung eines PKW ist unwahrscheinlich. Daher ist ein diesbezüglicher Beweis durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erbringen (Hinweis E 16.4.1991, 90/14/0043). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1993140167.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ausgaben für Zeitungen, selbst wenn diese zum Zeitvertreib der Kunden dienen bzw berufliche Informationen enthalten, stellen Kosten der Lebensführung und somit keine Betriebsausgaben dar (Hinweis E 16.12.1986, 84/14/0110). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:19931401... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die im Streitjahr verheiratete Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und Mutter von drei Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 machte sie bei ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit Aufwendungen unter der Bezeichnung Tageskraft für Kinderbetreuung geltend. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen mit der Begründung: nicht als Betriebsausgab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0054 E 22. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit, während der - bei berufstätigen Eltern auch - die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich veranlaßt, sondern durch den Wunsch de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen ebensowenig Werbungskosten (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121) wie Betriebsausgaben dar. (Hier: Die Abgabenpflichtige, eine Rechtsanwältin, beschäftigt eine Tageskraft für die Betreuung ihre... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr (1993) bis 8. November beim Steiermärkischen Gemeindebund als Kontrollorgan beschäftigt. Ab 9. November bezog er Arbeitslosengeld. Nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften wurde ihm am 16. Juli 1993 der akademische Grad "Mag. juris" verliehen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde Aufwendungen (anteilige Telefon- und Computerkosten, Fahrtkosten, Büromaterial- und Kopierkosten,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Kosten eines Hochschulstudiums sind grundsätzlich Ausbildungskosten (Hinweis: E 7.4.1981, VwSlg 5571 F/1981; E 22.9.1987, 87/14/0078; E 17.1.1989, 86/14/0025; E 5.5.1992, 92/14/0013); dies gilt auch für das nach Abschluß des Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium (Hinweis E 30.1.1990; 89/14/0171; E 6... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, daß sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (Hinweis: E 30.1.1990, 89/14/0227). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995150161.X04 Im RIS seit 20.11... mehr lesen...