RS Vwgh 1996/3/27 92/13/0205

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

In gleicher Weise, wie die Anschaffungskosten eines PKW, der zum Teil für betriebliche (berufliche), zum Teil für private Fahrten eingesetzt wird, teilweise (uU im Wege des Kilometergeldes) zu Betriebsausgaben bzw Werbungskosten führen (Hinweis Doralt, EStG/2, § 4 Tz 330 "Kraftfahrzeugkosten", § 16 Tz 220 "Fahrtkosten"), sind auch die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichen Schicksal aufzuteilen. In Verkennung der Rechtslage hat die Behörde unterlassen zu ermitteln, welches Verhältnis sich aus der Anzahl der beruflich veranlaßten, nicht unter § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fallenden Fahrten zu der Anzahl der übrigen Fahrten des AbfPfl (unter § 16 Abs 1 Z 6 leg cit fallende Fahrten und Privatfahrten) ergibt. In diesem - gegebenenfalls durch griffweise Schätzung zu ermittelnden - Verhältnis wären Werbungskosten anzuerkennen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130205.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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