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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
In gleicher Weise, wie die Anschaffungskosten eines PKW, der zum Teil für betriebliche (berufliche), zum Teil für private Fahrten eingesetzt wird, teilweise (uU im Wege des Kilometergeldes) zu Betriebsausgaben bzw Werbungskosten führen (Hinweis Doralt, EStG/2, § 4 Tz 330 "Kraftfahrzeugkosten", § 16 Tz 220 "Fahrtkosten"), sind auch die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichen Schicksal aufzuteilen. In Verkennung der Rechtslage hat die Behörde unterlassen zu ermitteln, welches Verhältnis sich aus der Anzahl der beruflich veranlaßten, nicht unter § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fallenden Fahrten zu der Anzahl der übrigen Fahrten des AbfPfl (unter § 16 Abs 1 Z 6 leg cit fallende Fahrten und Privatfahrten) ergibt. In diesem - gegebenenfalls durch griffweise Schätzung zu ermittelnden - Verhältnis wären Werbungskosten anzuerkennen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130205.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019