Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §7 Abs1; Beachte Besprechung in SWK 1997/28, S 593-595;
Rechtssatz: Die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes für den Betrieb eines Kaufhauses im Ausmaß von 50 Jahren berührt nicht die Rechtsphäre des Vermieters von Räumlichkeiten für Geschäftszwecke, sondern die des in diesen Geschäftsräumlichkeiten ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres und war in den Streitjahren einem Fliegerhorstbataillon in Zeltweg dienstzugeteilt. Sein Wohnsitz befand sich in Wolfsberg, K..straße. Von dort aus fuhr er an den Arbeitstagen mit dem Pkw zur Dienststelle in Zeltweg. Im Jahresausgleichsbescheid für 1993 (Ausfertigungsdatum 5. Mai 1994) berücksichtigte das Finanzamt hinsichtlich eines Zeitraumes von 11 Monaten das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c (gro... mehr lesen...
A ist Gesellschaftergeschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die die Stellung der Komplementärin bei der A-KG einnimmt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in L, S-Straße 30, wo sich auch der Wohnsitz des A befindet. Die A-KG vertreibt Produkte der Maschinen-GmbH in W. Die Beschwerdeführerin stellt A der Maschinen-GmbH im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung zur Verfügung. A ist für alle Gesellschaften aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin geschäftsführend t... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres und war in den Streitjahren einem Fliegerhorstbataillon in Zeltweg dienstzugeteilt. Sein Wohnsitz befand sich in Wolfsberg, K..straße. Von dort aus fuhr er an den Arbeitstagen mit dem Pkw zur Dienststelle in Zeltweg. Im Jahresausgleichsbescheid für 1993 (Ausfertigungsdatum 5. Mai 1994) berücksichtigte das Finanzamt hinsichtlich eines Zeitraumes von 11 Monaten das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c (gro... mehr lesen...
A ist Gesellschaftergeschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die die Stellung der Komplementärin bei der A-KG einnimmt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in L, S-Straße 30, wo sich auch der Wohnsitz des A befindet. Die A-KG vertreibt Produkte der Maschinen-GmbH in W. Die Beschwerdeführerin stellt A der Maschinen-GmbH im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung zur Verfügung. A ist für alle Gesellschaften aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin geschäftsführend t... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/14/0003
Rechtssatz: Unter "Fahrtstrecke" ist nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Me... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe (idR bemessen in Kilometergeld) zu Werbungskosten (Hinweis E 22.2.1996, 94/15/0109). Sollte allerdings eine Arbeitsstätte örtlich... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/14/0003
Rechtssatz: Unter "Fahrtstrecke" ist nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Me... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe (idR bemessen in Kilometergeld) zu Werbungskosten (Hinweis E 22.2.1996, 94/15/0109). Sollte allerdings eine Arbeitsstätte örtlich... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits Universitätsdozent und Primararzt - war am AKH in Wien im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt beschäftigt. In diesem Dienstverhältnis war er im Jahr 1988 karenziert. Er konnte deshalb im Jahr 1988 aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses am Landeskrankenhaus Salzburg tätig sein. In diesem Jahr bezog er aufgrund der ärztlichen Tätigkeit in Salzburg sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch -... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und betreibt im 5. Wiener Gemeindebezirk eine Ordination. Für das Jahr 1988 reichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und in deren Rahmen teilweise außerordentliche Einkünfte gemäß § 37 Abs 2 EStG 1972, für welche der Hälftesteuersatz beantragt wurde, erklärte. Bei den außerordentli... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt. Aus seiner ärztlichen Tätigkeit erzielte er sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch solche aus selbständiger Arbeit. Aufwendungen (Ausgaben) der Jahre 1986 und 1987 für Fachliteratur (1986: 9.109 S; 1987: 28.385 S) und Fortbildung (1986: 102.545 S; 1987: 96.262 S) berücksichtigte der Beschwerdeführer zur Gänze als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei Erlassung der Einkommensteuerbes... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §23;BAO §25;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Verträge zwischen nahen Angehörigen sind daraufhin zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Aufwendungen für die Habilitation eines an einer Universitätsklinik tätigen Arztes sind grundsätzlich Fortbildungskosten (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0227; E 7.1.1981, 418/80). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1993130013.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: L94059 Ärztekammer Wien32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Systematik des EStG fordert, daß im Rahmen der Einkommensermittlung zunächst stets die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt werden. Ist eine Aufwendung durch mehre... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Solange die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zugemutet werden kann, werden Aufwendungen für Fahrten an den Ort der dauerhaften Wohnsitznahme als durch die auswärtige Einkunftserzielung veranlaßt angesehen (Hinweis E 9.10.1991, 88/13/0121). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Bei alleinstehenden Abgabepflichtigen ist, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen, lediglich etwa im Ausmaß monatlicher Heimfahrten eine nicht durch die private Lebensführung überlagerte Veranlassung durch die Einkünfteerzielung anzunehmen (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0066). European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20;
Rechtssatz: Sind die Heimfahrten vom Dienstort Salzburg nach Wien auch durch die allgemeine PRIVATE LEBENSFÜHRUNG veranlaßt, führen sie zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen iSd § 20 EStG. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden nämlich das private Umfeld betreffende Gestaltungen in Anbetracht einer bloß einjährigen auswärtigen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20;EStG 1972 §4 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §4 Abs5;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß und weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr zur Familienwohnung zumutbar ist, sind dadurch bedingte Aufwendungen einkünftemindernd (als Betriebsausgaben oder als W... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war - von Zeiten außerhalb des Streitzeitraumes abgesehen - vom Jänner 1990 bis zum Oktober 1991 Dienstnehmer einer Bank. Im Jahresausgleich für 1990 und 1991 machte er Werbungskosten von S 77.815,-- (1990) und S 15.554,-- (1991) geltend. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, die A-Bank habe ihm die Leitung der Stabsstelle Betriebswirtschaft- und EDV-Organisation in Aussicht gestellt, wenn er die betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der W... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr als Hauptschullehrerin für Englisch, Biologie, Musik und Zeichnen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bewohnte mit ihrer Tochter einen Wohnungsverband, bestehend aus vier Zimmern samt Nebenräumen, mit einer Wohnfläche von ca. 115 m2. Im Zuge der Durchführung des Jahresausgleichs für das Jahr 1992 machte sie Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von 12 m2 geltend. Eine daraufhin durchgeführte Nachschau gem... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer übt den Beruf eines Buslenkers aus. Er befährt sechs Mal täglich die Strecke W-H. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob der Mehraufwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Verpflegung in Gaststätten an den Endpunkten der Reisebewegung (ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe) als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde hat dies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid einerseit... mehr lesen...
Der im Jahr 1992 bei einem inländischen Arbeitgeber als Textilingenieur beschäftigt gewesene Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Jahresausgleichsantrages für das Streitjahr unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fern-Diplomstudium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Hochschule für Berufstätige (staatlich anerkannte Fachhochschule des AKAD) in Rendsburg/BRD, in Höhe von S 46.692,20 und für einen Computer in Höhe von S 8.150,-- (AfA) als Werbungskosten gelten... mehr lesen...
Der im Jahr 1992 bei einem inländischen Arbeitgeber als Textilingenieur beschäftigt gewesene Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Jahresausgleichsantrages für das Streitjahr unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fern-Diplomstudium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Hochschule für Berufstätige (staatlich anerkannte Fachhochschule des AKAD) in Rendsburg/BRD, in Höhe von S 46.692,20 und für einen Computer in Höhe von S 8.150,-- (AfA) als Werbungskosten gelten... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0229 1
(hier EStG 1988 heranzuziehen) Stammrechtssatz Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahez... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0119; E 3.6.1992, 91/13/0115; E 20.12.1994, 90/14/0229). European Cas... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1
(hier: EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Werden in einem Arbeitszimmer Gartenmöbelpolster, private Fotoalben und Bettzeuggarnituren aufbewahrt, so liegt eine private Nutzung vor. Beinhaltet die Einrichtung des Arbeitszimmers auch ein Bett, somit ein für einen Wohnraum typisches Möbel, deutet dies unter objektiven Gesichtspunkten auf eine auch private Nu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Berufes nur im Falle der Absolvierung eines Studiums in eine höhere Position aufsteigen kann, führt für sich allein nicht dazu, daß dem Studium nicht der Charakter einer Ausbildungsmaßnahme beizumessen wäre. European Case Law ... mehr lesen...