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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0182 2Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH kann die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden; was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung ist, kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen (Hinweis E 6.10.1992, 92/14/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150201.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011