RS Vwgh 1996/2/22 94/15/0109

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 93/15/0151 9 (hier § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 beurteilt)

Stammrechtssatz

Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Daß dieser Rahmen bei § 16 Abs 2 BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150109.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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