RS Vwgh 1996/2/22 94/15/0109

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Im konkreten Fall bezog ein in Salzburg wohnhafter Abgabepflichtiger im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamter beim Finanzamt Salzburg und aus einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule in Bad Ischl.

Sachverhaltsbezogen ist - insbesondere iZm den angegebenen Tageszeiten (Unterrichtsbeginn im Schuljahr 1990/91 jeweils ab Dienstag 14.00 Uhr und Samstag 7.50 Uhr, im Schuljahr 1991/92 jeweils Montag ab 14.25 Uhr und Freitag ab 15.15 Uhr) und bei Bedachtnahme auf die Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst -

keine berufliche Veranlassung dafür ersichtlich, an Samstagen die Fahrt nach Bad Ischl (Unterrichtsbeginn 7.50 Uhr) von der Arbeitsstätte aus anzutreten bzw nach Unterrichtsende am späten Nachmittag und Rückfahrt nach Salzburg die dortige Dienststelle aufzusuchen. Diese Fahrten fallen somit unter den Begriff der "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte", die nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen abgegolten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150109.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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